Verordnung über die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und für Fischerei
(1) Auf der in § 2 Absatz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes bezeichneten Internetseite werden nur die
in der jeweils geltenden Fassung genannten Informationen veröffentlicht.
(2) Innerhalb der Datenbank ist für die die Europäischen Fonds für Landwirtschaft betreffenden Informationen eine Suchfunktion vorzusehen, die eine Suche nach den genannten Informationen ermöglicht.
(1) Für den Zweck der Durchführung des Artikels 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in der jeweils geltenden Fassung wird bei Begünstigten, deren Gesamtbetrag an Beihilfen in einem Jahr gleich oder niedriger dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für Deutschland veröffentlichten Betrag ist, anstelle des Namens der Code „Kleinempfänger“ angegeben.
(2) Wenn die Anzahl der Begünstigten nach Absatz 1 in einer Gemeinde hinsichtlich einer der in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 aufgeführten Maßnahmen nicht höher als fünf ist, wird für den Zweck der Durchführung des Artikels 58 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 bei allen nach Absatz 1 angegebenen Begünstigten dieser Gemeinde, soweit es sich nicht um juristische Personen handelt, anstelle der Gemeinde die nächst größere Verwaltungseinheit angegeben, der die Gemeinde angehört. ²Dies gilt auch, wenn einer Gemeinde mehrere Postleitzahlen zugeordnet sind und die Begünstigten jeweils unter verschiedenen Postleitzahlen derselben Gemeinde geführt werden.
(3) Gemeinden im Sinne von Absatz 2 sind auch kreisfreie Städte. ²Nächst größere Verwaltungseinheit im Sinne von Absatz 2 ist bei Gemeinden der Kreis und bei kreisfreien Städten das Land.
(1) Soweit nach den für die veröffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine Berichtigung der veröffentlichten Informationen erforderlich ist, hat die veröffentlichende Stelle unverzüglich die Informationen in der Veröffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu ändern.
(2) Soweit nach den für die veröffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Veröffentlichungen unzulässig sind oder unzulässig werden, hat die veröffentlichende Stelle unverzüglich die der Veröffentlichung zu Grunde liegenden Informationen in der Veröffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu löschen. ²Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. ³In diesem Fall sind die Informationen unverzüglich zu sperren.
(3) Die jeweils veröffentlichende Stelle löscht die veröffentlichten Daten zwei Jahre nach dem ersten Tag ihrer Veröffentlichung.
(1) Die Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei sind ausschließlich über das Internet einsehbar.
(2) Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) stellt durch technische und organisatorische Maßnahmen eines Sicherheitskonzeptes sicher, dass
(2) Die Bundesanstalt hat
(3) Kommt es während einer Datenübermittlung zu Störungen oder Unterbrechungen, hat die Bundesanstalt dies der übermittelnden Stelle unverzüglich anzuzeigen. ²In diesem Fall verlangt die Bundesanstalt eine erneute Übermittlung.
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