frei
Recht
Suche
Anmelden
Registrierung
Abmelden
Kontakt
Hilfe
Datenschutz
Impressum
AEAusglV
⤴
×
AEAusglV
Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr
§ 8 Entscheidung
Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und dem Antragsteller zuzustellen.
²
Wird dem Antrag nicht in vollem Umfang entsprochen, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
AEAusglV
Eingangsformel
§ 1
Ausbildungsverkehr
§ 2
Kostenbestandteile für die Festlegung der Kostensätze
§ 3
Ermittlung der Personen-Kilometer für die Berechnung des Ausgleichs
§ 4
Ermittlung der Erträge
§ 5
Sonderregelung bei Einnahmeaufteilungsverträgen
§ 6
Länderüberschreitender Verkehr
§ 7
Antrag
§ 8
Entscheidung
§ 9
Änderung der Voraussetzungen
§ 10
Vorauszahlungen
§ 11
Inkrafttreten
Schlußformel
Anlage
Anlage (zu § 2)