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ZPOEG

ZPOEG

Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

§ 30

Für Artikel 1 Nr. 2a und 3a des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) gilt folgende Übergangsvorschrift:
Ist einer Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so ist für diesen Rechtszug insoweit das bisherige Recht anzuwenden.
²Maßgebend ist das Datum des Bewilligungsbeschlusses. ³Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug.