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Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

  • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
    • Unterabschnitt 1: Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht

§ 6 Verschwiegenheitspflicht

Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank, die nach diesem Gesetz bestellten Aufsichtspersonen und Abwickler und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, Zahlungsdienstleisters oder E-Geld-Emittenten oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. ²§ 9 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.