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Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
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Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
§ 7
Die Vorschriften des
§ 3 Abs. 1
und des
§ 6
gelten nur, soweit der Wohnungsvermittler die in
§ 1 Abs. 1
bezeichnete Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt.
Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 4a
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9