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Windenergie-auf-See-Gesetz

Windenergie-auf-See-Gesetz

Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

  • Teil 4: Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, sowie Anlagen zur Übertragung des Stroms
    • Abschnitt 1: Zulassung von Einrichtungen

§ 45 Planfeststellung

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen sowie die wesentliche Änderung solcher Einrichtungen oder ihres Betriebs bedürfen der Planfeststellung.

(2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie; dieses ist auch Plangenehmigungsbehörde.

(3) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. ²§ 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.