Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs
(1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angewandt werden.
(2) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur erlassen werden,
(3) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken. ²Sie sind inhaltlich so zu gestalten, daß in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.