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Wirtschaftsprüferordnung

Wirtschaftsprüferordnung

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

  • Sechster Teil: Berufsgerichtsbarkeit
    • Zweiter Abschnitt: Die Gerichte

§ 74 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof

(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofes (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof). ²Er gilt als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(2) Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Berufsangehörigen als Beisitzern.