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Steinkohlebeihilfengesetz

Steinkohlebeihilfengesetz

Gesetz über Hilfen für den deutschen Steinkohlebergbau bis zum Jahr 2005

§ 5 Begriffsbestimmungen

(1) Ein Kraftwerk im Sinne dieses Gesetzes ist eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie mittels Dampf oder Dampf und Gas oder Verbrennungsmotoren. ²Unerheblich ist es, ob der Dampf oder das Gas in einer Turbo-Generatoren-Anlage völlig zur Stromerzeugung ausgenutzt oder nach nur teilweiser Ausnutzung für andere Zwecke, zum Beispiel für Heiz- und Fabrikationsdampf, genutzt wird.

(2) Drittlandskohle im Sinne dieses Gesetzes ist die außerhalb des Bereichs der Europäischen Union gewonnene Steinkohle.