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Vereinsgesetz
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Vereinsgesetz
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
Fünfter Abschnitt: Schlußbestimmungen
§ 32 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte des Brief- und Postgeheimnisses (
Artikel 10 des Grundgesetzes
) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13 des Grundgesetzes
) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Vereinsgesetz
Eingangsformel
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1
Vereinsfreiheit
§ 2
Begriff des Vereins
Zweiter Abschnitt: Verbot von Vereinen
§ 3
Verbot
§ 4
Ermittlungen
§ 5
Vollzug des Verbots
§ 6
Anfechtung des Verbotsvollzugs
§ 7
Unanfechtbarkeit des Verbots, Eintragung in öffentliche Register
§ 8
Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen
§ 9
Kennzeichenverbot
Dritter Abschnitt: Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
§ 10
Vermögensbeschlagnahme
§ 11
Vermögenseinziehung
§ 12
Einziehung von Gegenständen Dritter
§ 13
Abwicklung
Vierter Abschnitt: Sondervorschriften
§ 14
Ausländervereine
§ 15
Ausländische Vereine
§ 16
Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen
§ 17
Wirtschaftsvereinigungen
§ 18
Räumlicher Geltungsbereich von Vereinsverboten
Fünfter Abschnitt: Schlußbestimmungen
§ 19
Rechtsverordnungen
§ 20
Zuwiderhandlungen gegen Verbote
§ 21
Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen
§ 30
Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften
§ 30a
Zuständige Stelle zur Ausführung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014
§ 31
Übergangsregelungen
§ 32
Einschränkung von Grundrechten
§ 33
Inkrafttreten