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Vereinsgesetz

Vereinsgesetz

Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts

  • Fünfter Abschnitt: Schlußbestimmungen

§ 32 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.