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Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens

Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens

  • Teil II: Schuldverhältnisse
    • Dritter Abschnitt: Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen

§ 22

(1) Pfandbriefe, Rentenbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und andere Schuldverschreibungen, die von Grundkreditanstalten, Kommunalkreditanstalten, Schiffsbeleihungsbanken und Ablösungsanstalten ausgegeben worden sind, werden durch Ersetzung von je zehn Reichsmark oder Goldmark durch eine Deutsche Mark umgestellt. Soweit die Militärregierung von dem Vorbehalt des § 16 Abs. 2 Gebrauch macht, wird das Umstellungsverhältnis entsprechend erhöht. ²Was für die im Satz 1 bezeichneten Schuldverschreibungen bestimmt ist, gilt auch für Darlehen, die für Grundkredit- oder Kommunalkreditzwecke aufgenommen worden sind.

(2) Die im § 11 vorgesehene Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand wird, soweit sie Geldinstituten der im Abs. 1 bezeichneten Art als Deckung der von ihnen ausgegebenen Schuldverschreibungen und Schuldurkunden zugeteilt wird, mit viereinhalb vom Hundert jährlich verzinst. ²Näheres regelt eine Durchführungsverordnung. ³Diese kann den Zinssatz der Schuldverschreibungen und Schuldurkunden für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum herabsetzen.