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Treuhandgesetz

Treuhandgesetz

Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens

§ 7 Treuhand-Aktiengesellschaften

(1) Die Treuhandanstalt kann ihre Aufgaben in dezentraler Organisationsstruktur über Treuhand-Aktiengesellschaften verwirklichen, die nach Anzahl und Zweckbestimmung mit den Aufgaben der Treuhandanstalt die Privatisierung und Verwertung des volkseigenen Vermögens nach unternehmerischen Grundsätzen sichern.

(2) Die Aktien der Treuhand-Aktiengesellschaften sind nicht übertragbar. ²Die Satzungen der Treuhand-Aktiengesellschaften sind durch den Verwaltungsrat der Treuhandanstalt zu bestätigen.

(3) Der Verwaltungsrat der Treuhandanstalt ordnet dabei nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten den einzelnen Treuhand-Aktiengesellschaften die von ihnen zu haltenden Beteiligungen zu.