Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern
(1) Wer
bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
vornehmen will oder
(2) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Erlaubnis für eine Tätigkeit nach Absatz 1 gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung.