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TelekomBATZV

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Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten

§ 2 Telekom-Altersteilzeitzuschlag

Beamtinnen und Beamten, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag zur Besoldung (Telekom-Altersteilzeitzuschlag). ²Für Höhe und Berechnung des Zuschlags gilt § 2 Absatz 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend.