Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zulassungen und Bestätigungen durch die Gesellschaft für Telematik
(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist derjenige verpflichtet, der
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.