Telemediengesetz
§ 15a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
Stellt der Diensteanbieter fest, dass bei ihm gespeicherte Bestands- oder Nutzungsdaten unrechtmäßig übermittelt worden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des betroffenen Nutzers, gilt § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
- Telemediengesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 2: Zulassungsfreiheit und Informationspflichten
- Abschnitt 3: Verantwortlichkeit
- Abschnitt 4: Datenschutz
- Abschnitt 5: Bußgeldvorschriften