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Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
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Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
§ 4
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
handelt, wer als Leiter einer privaten Untersuchungsstelle oder als Tierarzt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2
, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
§ 1
§ 2
§ 4
Anlage
Anlage (zu § 1) Meldepflichtige Tierkrankheiten/Erregernachweise