Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung
- Abschnitt 4: Schlussvorschriften
§ 6 Anwendungsvorschrift
Die §§ 1, 3 und 4 sind erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. ²Hat der Steuerpflichtige ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, sind die §§ 1, 3 und 4 erstmals ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. ³§ 2 ist erstmals auf Gewinnausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gezahlt oder gutgeschrieben werden.
- Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung
- Eingangsformel
- Abschnitt 1: Vorschriften zu § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Einkommensteuergesetzes
- Abschnitt 2: Vorschriften zu § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Körperschaftsteuergesetzes
- Abschnitt 3: Vorschriften zu Artikel 97 § 22 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
- Abschnitt 4: Schlussvorschriften