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Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung

Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung

  • Abschnitt 4: Schlussvorschriften

§ 6 Anwendungsvorschrift

Die §§ 1, 3 und 4 sind erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. ²Hat der Steuerpflichtige ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, sind die §§ 1, 3 und 4 erstmals ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. ³§ 2 ist erstmals auf Gewinnausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gezahlt oder gutgeschrieben werden.