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SteinKAGSaarG

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Gesetz über die Einbringung der Steinkohlenbergwerke im Saarland in eine Aktiengesellschaft

§ 1

Als neuer Rechtsträger für die Steinkohlenbergwerke im Saarland (Artikel 85 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 - Saarvertrag - Bundesgesetzblatt II S. 1587) ist eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Saarbrücken (Gesellschaft) zu errichten. ²Das Saarland ist berechtigt, sich an der Errichtung der Gesellschaft durch Übernahme von Aktien in Höhe von 26 vom Hundert des Grundkapitals zu beteiligen.