Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
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1 | Herstellen von Bauteilen; Montieren und Demontieren von Baugruppen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
- Materialien hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Verwendung auswählen
- b)
- Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- c)
- Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
- d)
- Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
- e)
- Montage- und Demontagepläne anwenden
- f)
- Bauteile und Baugruppen lage- und funktionsgerecht montieren
- g)
- Baugruppen demontieren und kennzeichnen
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h): Eigenschaften von Werkstoffen, insbesondere für Werkzeuge, und deren Veränderungen beurteilen | | 4 |
2 | Vorbereiten der Produktion (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
- Material auf Vollständigkeit und Qualität prüfen
- b)
- Handhabungs- und Materialflusssysteme einrichten
- c)
- Hilfs- und Betriebsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen und einsetzen
- d)
- Material zur Zuführeinheit transportieren und ausrichten
- e)
- Richt- und Vorschubsysteme vorbereiten und einstellen, Steuerung aktivieren
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3
| Einrichten und Inbetrieb- nehmen von Stanz- und Umformmaschinen und -anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
| - a)
- Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
- b)
- Materialzuführ- und Abführeinrichtungen anbringen und einstellen, Material zuführen
- c)
- Stanz- und Umformwerkzeuge zum Einbau vorbereiten
- d)
- Werkzeugeinbauraum und Werkzeuge reinigen
- e)
- Werkzeuge, insbesondere auf Verschleiß und Beschädigung, sichtprüfen
- f)
- Werkzeuge und Werkzeugkomponenten einbauen, ausrichten, justieren und befestigen
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- g)
- Sicherheitseinrichtungen, Zusatzaggregate und Komponenten zur Prozessüberwachung montieren, justieren und erproben
- h)
- Fertigungsdaten von Maschinen und Anlagen ermitteln, Produktionsparameter einstellen, Programmdaten eingeben
- i)
- Werkzeug- und Prozessüberwachungssysteme aktivieren
- j)
- Produktion anfahren; Probelauf durchführen, Musterteile prüfen
- k)
- Produktionsablauf für Serienfertigung optimieren
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4
| Überwachen, Steuern und Optimieren von Produktionsprozessen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
- Materialfluss sicherstellen
- b)
- Regelungs- und Steuerungssysteme in ihren Funktionen unterscheiden
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- c)
- Funktionsfähigkeit von Stanz- und Umformmaschinen und -anlagen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Zusatzfunktionen sicherstellen
- d)
- Fertigungsparameter optimieren
- e)
- Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeit ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung durchführen oder veranlassen
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5 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
- Transportgüter anschlagen und sichern
- b)
- Schrottabführungen platzieren
- c)
- Abführungen für Fertigteile platzieren
- d)
- Trägersysteme für Produkte am Band platzieren
- e)
- Produkte entnehmen, reinigen und zur Weiterbearbeitung vorbereiten
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- f)
- Nachbehandlung veranlassen
- g)
- Qualitätssicherung und Nachverfolgbarkeit sicherstellen
- h)
- Produkte für den Versand kennzeichnen und vorbereiten
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Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | - a)
- Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
- b)
- technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- c)
- Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
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- d)
- Betriebsdaten-Informations-Systeme handhaben, Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
- e)
- Gespräche mit Kunden und Vorgesetzten situationsgerecht und zielorientiert führen
- f)
- Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
- g)
- Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen und Dateien entnehmen und verwenden
- h)
- Teambesprechungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren, kulturelle Identitäten berücksichtigen
- i)
- Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen
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6 | Planen und Organisieren der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | - a)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
- Werkzeuge und Materialien termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
- c)
- Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
- d)
- Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
- e)
- unterschiedliche Lerntechniken anwenden
- f)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
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- g)
- Aufgaben im Team planen
- h)
- betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
- i)
- Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- j)
- eigene Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
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7 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | - a)
- Maschinendaten in betriebliche Datensysteme einpflegen und auswerten
- b)
- Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
- c)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- d)
- produktionsrelevante Daten erfassen, beurteilen und dokumentieren
- e)
- Wartungsintervalle beachten, Inspektion und Wartung durchführen oder veranlassen
- f)
- betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden
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