Vierundfünfzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(1) Abweichend von § 22 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung braucht der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis bei einem Ident- oder Nachbaurad nicht den Abdruck oder die Ablichtung der Betriebserlaubnis oder den Auszug davon beizufügen. ²Dies gilt nur, wenn im "Verkaufskatalog", der in den Vertriebs-/Verkaufsstellen dieser Räder verwendet wird, für die Zuordnung der Räder (Typ und Ausführung) zu den entsprechenden Fahrzeugen (Typ und Ausführung) ein identischer Abdruck des in der Allgemeinen Betriebserlaubnis dieser Räder enthaltenen Verwendungsbereichs enthalten ist. Im Sinne dieser Verordnung ist das
(2) Abweichend von § 19 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung braucht der Führer eines Fahrzeugs, an dem ein Ident- oder Nachbaurad oder mehrere angebaut wurde(n), nicht den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis mit den wesentlichen Angaben für die Verwendung dieses Teils mitzuführen. ²Dies gilt nur, wenn für diese Räder eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist.