Staatsangehörigkeitsgesetz
§ 6
Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. ²Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.