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Staatsangehörigkeitsgesetz

Staatsangehörigkeitsgesetz

§ 6

Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. ²Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.