Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen
(1) Führer von Yachten und Traditionsschiffen können als Nachweis ihrer Befähigung zum Führen dieser Fahrzeuge
nach den Vorschriften dieser Verordnung erwerben. ²Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge unter 15 Meter und nicht mehr als 25 Personen an Bord gelten als Yachten.
(2) Küstengewässer im Sinne dieser Verordnung sind die Gewässer aller Meere bis zu 12 Seemeilen Abstand von der Festlandküste. ²Küstennahe Seegewässer im Sinne dieser Verordnung sind die Gewässer aller Meere bis zu 30 Seemeilen Abstand von der Festlandküste sowie die Seegebiete der Ost- und Nordsee, des Kanals, des Bristolkanals, der Irischen und Schottischen See, des Mittelmeeres und des Schwarzen Meeres. ³Die weltweite Fahrt umfaßt alle Meere.
(3) Traditionsschiffe im Sinne dieser Verordnung sind historische Wasserfahrzeuge oder deren Nachbauten bis zu einer Rumpflänge von 55 Metern, an deren Erhaltung und Präsentation in Fahrt ein öffentliches insbesondere kulturelles Interesse besteht und deren Restaurierung und Betrieb entsprechend den Regeln und Fertigkeiten traditioneller Seemannschaft der Pflege des maritimen Erbes dient und denen ein Sicherheitszeugnis auf der Grundlage der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung erteilt worden ist.
(3a) Wer ein Traditionsschiff führt, bedarf einer Fahrerlaubnis. ²Bei Traditionsschiffen bis 15 Meter Rumpflänge und mit weniger als 25 Personen an Bord, ist die Fahrerlaubnis durch den Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nachzuweisen.
(4) Bei Traditionsschiffen bis 15 Meter Rumpflänge und mehr als 25 Personen an Bord oder mit 15 bis 25 Meter Rumpflänge ist die Fahrerlaubnis, wenn das Traditionsschiff in Küstengewässern oder küstennahen Seegewässern eingesetzt ist, durch den Sportseeschifferschein oder, wenn das Traditionsschiff in der weltweiten Fahrt eingesetzt ist, durch den Sporthochseeschifferschein nachzuweisen.
(5) Bei Traditionsschiffen mit 25 bis 55 Meter Rumpflänge ist die Fahrerlaubnis, wenn das Traditionsschiff in Küstengewässern oder küstennahen Seegewässern eingesetzt ist, durch einen Sportseeschifferschein oder, wenn das Traditionsschiff in der weltweiten Fahrt eingesetzt ist, durch den Sporthochseeschifferschein, jeweils mit einem entsprechenden Zusatzeintrag nach den Vorschriften dieser Verordnung nachzuweisen.
(6) Wer als Maschinist auf einem Traditionsschiff mit 25 bis 55 Meter Rumpflänge tätig ist, bedarf als Nachweis der Befähigung zum Betrieb der Maschinenanlage dieses Fahrzeugs, wenn es in Küstengewässern oder küstennahen Seegewässern eingesetzt ist, eines Sportseeschifferscheins oder, wenn es in der weltweiten Fahrt eingesetzt ist, eines Sporthochseeschifferscheins jeweils mit einem entsprechenden Zusatzeintrag oder, unabhängig vom Fahrtbereich, eines Befähigungsnachweises für Maschinisten nach den Vorschriften dieser Verordnung.
(7) Führer von Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen müssen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeugs oder des Traditionsschiffs nachweisen. ²Als Befähigungsnachweis gelten das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate, LRC), das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate, SRC) oder ein anderes nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung anerkanntes und gültiges Seefunkzeugnis.
(1) Die nach § 2 beauftragten Verbände richten einen gemeinsamen Lenkungsausschuß ein, der die einheitliche Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben gewährleisten soll. ²Der Lenkungsausschuß besteht aus jeweils zwei Vertretern der beiden Verbände und der Lehrkräfte, die an einer nautischen Ausbildungsstätte eine Lehrtätigkeit ausüben oder ausgeübt haben.
(2) Für die Zulassung zur Prüfung und die Erteilung der Sportsee- und Sporthochseeschifferscheine richten die nach § 2 beauftragten Verbände eine Zentrale Verwaltungsstelle in Hamburg ein, welche die Zulassungsvoraussetzungen prüft, den Erfordernissen entsprechend die Prüfungstermine und Prüfungsorte festlegt, das Bestehen der Prüfung feststellt und die entsprechenden Scheine ausstellt. ²Die Zentrale Verwaltungsstelle wird von einem Leiter geführt, der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt wird. ³Die Zentrale Verwaltungsstelle ist auch für die Durchführung der Aufgaben zur Erteilung des Sportküstenschifferscheins zuständig. Sie bedient sich bei der Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung sowie der Erteilung des Scheins einschließlich der Erhebung und Einziehung der Gebühren und Auslagen der Prüfungsausschüsse nach § 4a.
(3) Für die Festlegung der besonderen fachlichen Anforderungen an die Befähigung von Schiffern im Sinne des § 1 Abs. 5 und Maschinisten im Sinne des § 1 Abs. 6 auf Traditionsschiffen (Erfahrungsnachweis) ist ausschließlich die Gemeinsame Kommission für historische Wasserfahrzeuge e. V. (GSHW) zuständig. ²Die Einbindung dieser Aufgaben in das Verfahren zur Prüfung und Bescheinigung gewährleistet eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern der GSHW und der Zentralen Verwaltungsstelle, in der ein Vertreter der GSHW den Vorsitz führt. ³Bei Entscheidungen, welche die Traditionsschiffahrt nach den dazu erlassen Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) betreffen, wirkt der Vorsitzende dieser Arbeitsgruppe mit Sitz und Stimme im Lenkungsausschuß mit.
(1) Für die Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfung zum Erwerb des Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins werden von der Zentralen Verwaltungsstelle Prüfungskommissionen gebildet. Die Prüfungskommission besteht
(2) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen werden auf Vorschlag des Lenkungsausschusses von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen von dem Lenkungsausschuß bestellt. ²Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die Bestellung der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen nach Anhörung des Lenkungsausschusses widerrufen oder zurücknehmen, der Lenkungsausschuß kann die Bestellung der übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen widerrufen oder zurücknehmen.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 3 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Diplom- oder Technikerabschluss, des C-Scheins beider Verbände, des Sporthochseeschifferscheins oder des Sporthochseeschifferzeugnisses sein und über eine mehrjährige Fahrpraxis verfügen. ²Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die theoretische Prüfung sollen grundsätzlich eine Lehrtätigkeit an einer nautischen Ausbildungsstätte ausüben oder ausgeübt haben.
(4) Für die fachliche Beurteilung der Befähigung von Schiffern und Maschinisten von Traditionsschiffen nach § 1 Abs. 5 und 6 wird von der Zentralen Verwaltungsstelle eine Prüfungskommission gebildet. ²Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer. ³Die Bestellung der Vorsitzenden und der Prüfer erfolgt auf Vorschlag der GSHW gemäß Absatz 2. Ihre Qualifikation wird in den Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) geregelt.
(1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme sowie für die Erteilung des Sportküstenschifferscheins werden von den beauftragten Verbänden Prüfungsausschüsse eingerichtet, die von einem Leiter geführt werden, der auf Vorschlag des Lenkungsausschusses von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt wird.
(2) Die Prüfung zum Sportküstenschifferschein wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die vom Leiter des Prüfungsausschusses eingesetzt wird. Die Prüfungskommission besteht
(3) Mitglieder der Prüfungskommission werden auf Vorschlag der Verbände vom Lenkungsausschuß bestellt und müssen Inhaber des Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins sein.
(1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins sind an die Prüfungsausschüsse nach § 4a und Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins an die Zentrale Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) zu richten und müssen folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
(2) Der Bewerber wird erst dann zur Prüfung zugelassen, wenn die nach Absatz 1 beizufügenden Unterlagen vorliegen.
(3) Anträge auf Prüfung der Befähigung zum Schiffer im Sinne des § 1 Abs. 5 oder Maschinisten im Sinne des § 1 Abs. 6 auf Traditionsschiffen und zur Vornahme der Zusatzeintragungen beziehungsweise Ausstellung des Befähigungsnachweises für Maschinisten sind an die Zentrale Verwaltungsstelle zu richten und müssen neben den Angaben und Unterlagen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 folgendes enthalten:
(1) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sportküstenschifferschein für Yachten mit Antriebsmaschine oder mit Antriebsmaschine und unter Segel nach dem Muster der Anlage 1a erhalten, wenn er
(2) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sportseeschifferschein für Yachten mit Antriebsmaschine oder mit Antriebsmaschine und unter Segel nach dem Muster der Anlage 1 erhalten, wenn er
(3) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sporthochseeschifferschein für Yachten mit Antriebsmaschine oder einen Sporthochseeschifferschein für Yachten mit Antriebsmaschine und unter Segel nach dem Muster der Anlage 2 erhalten, wenn er
(4) Die mit dem Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen erteilten Auflagen sind auch in den Sportküstenschifferschein, den Sportseeschifferschein und den Sporthochseeschifferschein aufzunehmen.
(1) Die Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber
hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.
(2) Die Prüfung zum Erwerb des Sportseeschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber
hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.
(3) Die Prüfung zum Erwerb des Sporthochseeschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber
(4) Die Einzelheiten des Inhalts und der Durchführung der Prüfung zum Erwerb des Sportküsten-, des Sportsee- und des Sporthochseeschifferscheins werden in Durchführungsrichtlinien für den Sportküstenschifferschein und den Sportsee-/Sporthochseeschifferschein geregelt.
(1) Die theoretische Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins und des Sportseeschifferscheins besteht aus einer schriftlichen und erforderlichenfalls einer mündlichen Prüfung. ²Die theoretische Prüfung zum Erwerb des Sporthochseeschifferscheins besteht aus einer schriftlichen und einer obligatorischen mündlichen Prüfung. ³Die praktische Prüfung wird an Bord einer Yacht durchgeführt.
(2) Die Prüfungen werden von einer Prüfungskommission nach § 4 oder nach § 4a Abs. 2 abgenommen, die mit Stimmenmehrheit entscheidet* Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(3) Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift zu fertigen.
(4) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung oder einer Teilprüfung ist frühestens nach Ablauf von zwei Monaten möglich.
(5) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens zum Erwerb des Sportküsten-, des Sportsee- und des Sporthochseeschifferscheins werden in Durchführungsrichtlinien nach § 7 Abs. 4 geregelt.
(1) Die Feststellung einer Befähigung als Schiffer im Sinne des § 1 Abs. 5 oder Maschinist im Sinne des § 1 Abs. 6 von Traditionsschiffen kann erst dann erfolgen, wenn die entsprechende Qualifikation und der Erfahrungsnachweis vorliegen.
(2) Die Einzelheiten des Inhalts und des Feststellungsverfahrens zu der Befähigung zum Schiffer oder Maschinisten werden in den Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) geregelt.
(1) Ein Bewerber muß das 20. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Zusatzeintrag in seinen Sportsee- oder Sporthochseeschifferschein zum Führen von Traditionsschiffen erhalten, wenn die Prüfungskommission nach § 4 Abs. 4 feststellt, daß er über die erforderliche Befähigung zum Führen eines Traditionsschiffes verfügt (Erfahrungsnachweis).
(3) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Zusatzeintrag in seinen Sportsee- oder Sporthochseeschifferschein zum Betrieb einer Maschinenanlage auf Traditionsschiffen erhalten, wenn die Prüfungskommission nach § 4 Abs. 4 feststellt, daß er über die erforderliche Befähigung zum Betrieb einer Maschinenanlage auf Traditionsschiffen verfügt (Erfahrungsnachweis). ²Hinsichtlich der Art der Maschinenanlage ist in der Beurteilung und bei der Zusatzeintragung zwischen Dampfmaschine und Motor zu unterscheiden.
(4) Ein Bewerber, der keinen Sportsee- oder Sporthochseeschifferschein besitzt, kann auf Antrag einen Befähigungsnachweis für Maschinisten nach dem Muster der Anlage 3 erhalten, wenn die Prüfungskommission nach § 4 Abs. 4 feststellt, daß er über die erforderliche Befähigung zum Betrieb einer Maschinenanlage verfügt (Erfahrungsnachweis). ²Hinsichtlich der Art der Maschinenanlage ist in der Beurteilung und bei der Ausstellung des Befähigungsnachweises für Maschinisten zwischen Dampfmaschine und Motor zu unterscheiden.
(1) Die Besetzung der Traditionsschiffe richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
(2) Der Eigner und der Betreiber eines Traditionsschiffs müssen dafür sorgen, dass das Traditionsschiff entsprechend seiner Rumpflänge, der Anzahl der Personen an Bord und des Fahrtbereichs mindestens die sich aus Anlage 4 Nr. 4 ergebende Regelbesatzung hat. ²Den in dieser Anlage vorgeschriebenen Befähigungsnachweisen stehen die Befähigungszeugnisse für die Berufsschifffahrt nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung für den jeweiligen Geltungsbereich gleich.
(3) Die Zentrale Verwaltungsstelle kann auf Antrag im Einzelfall eine Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 erteilen, wenn eine mit der Regelbesatzung vergleichbare Sicherheit gewährleistet ist.
(1) Ist ein Sportküstenschifferschein, Sportseeschifferschein, Sporthochseeschifferschein oder ein Befähigungsnachweis für Maschinisten auf Traditionsschiffen unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß er verloren gegangen ist, stellt die Zentrale Verwaltungsstelle auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. ²Ein unbrauchbar gewordener Schein ist bei der Zentralen Verwaltungsstelle abzuliefern.
(2) Ist ein Sportseeschifferzeugnis oder Sporthochseeschifferzeugnis unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß es verlorengegangen ist, stellt die Zentrale Verwaltungsstelle auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. ²Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis ist bei der Zentralen Verwaltungsstelle abzuliefern.
(3) Gegen Vorlage eines vor dem 1. Januar 1994 ausgestellten Sportseeschifferzeugnisses oder Sporthochseeschifferzeugnisses oder sonstiger vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannter Befähigungsnachweise und Fertigkeitszeugnisse kann die Zentrale Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) in Abstimmung mit dem Lenkungsausschuß (§ 3 Abs. 1) Sportsee- und Sporthochseeschifferscheine ausstellen, sofern die in den Durchführungsrichtlinien (Sportsee-/Sporthochseeschifferschein) festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind oder eine Gleichwertigkeit besteht.
(4) Gegen Vorlage eines vor dem 1. Oktober 1999 vom Deutschen Segler-Verband e. V. ausgestellten BR-Scheins oder eines sonstigen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannten Befähigungsnachweises oder Fertigkeitszeugnisses kann die Zentrale Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) in Abstimmung mit dem Lenkungsausschuß (§ 3 Abs. 1) einen Sportküstenschifferschein ausstellen, sofern die in den Durchführungsrichtlinien für den Sportküstenschifferschein hierfür festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, die eine Gleichwertigkeit mit den Anforderungen an den Sportküstenschifferschein sicherstellen.
(5) Gegen Vorlage eines vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannten Befähigungsnachweises oder Fertigkeitszeugnisses kann die Zentrale Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) in Abstimmung mit dem Lenkungsausschuß (§ 3 Abs. 1) Zusatzeinträge gemäß § 10 Abs. 2 und 3 vornehmen und einen Befähigungsnachweis zum Maschinisten gemäß § 10 Abs. 4 ausstellen, sofern die in den Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind oder eine Gleichwertigkeit besteht.
(6) Inhaber des Sportsee- oder Sporthochseeschifferzeugnisses, die im Besitz des amtlichen Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen sind und bereits vor dem 1. Januar 1998 nachweislich als Schiffer ein Traditionsschiff geführt haben, können abweichend von § 1 Abs. 4 und Inhaber einer Zulassung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur als Schiffsführer abweichend von § 1 Abs. 4 und 5 auch nach dem 1. Januar 1998 ein in diesen Vorschriften genanntes Traditionsschiff als Schiffer führen. ²Die Einzelheiten über die Erbringung des Nachweises und den Eintrag einer entsprechenden Berechtigung in das Zeugnis durch die Zentrale Verwaltungsstelle werden in den Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) geregelt.
(1) Wird eine Fahrerlaubnis für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 13 Absatz 1 oder 2 der Sportbootführerscheinverordnung entzogen, so ist gleichzeitig ein Sportküstenschifferschein, ein Sportseeschifferschein und ein Sporthochseeschifferschein zurückzunehmen; der jeweilige Schein ist vom Inhaber unverzüglich bei der Zentralen Verwaltungsstelle abzuliefern, die hiervon die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unterrichtet. ²Über die Wiederaushändigung des Sportküstenschifferscheins, des Sportseeschifferscheins oder des Sporthochseeschifferscheins entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(1a) Wird ein Fahrverbot nach § 14 Absatz 1 der Sportbootführerscheinverordnung ausgesprochen, so ist gleichzeitig ein entsprechendes Fahrverbot gegen den Inhaber eines Sportküstenschifferscheins, eines Sportseeschifferscheins und eines Sporthochseeschifferscheins zu verhängen; die jeweilige Urkunde ist vom Inhaber unverzüglich bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu hinterlegen, die hiervon die Zentrale Verwaltungsstelle unterrichtet.
(2) Ein Sportküstenschifferschein, Sportseeschifferschein, Sporthochseeschifferschein, Zusatzeintrag oder Befähigungsnachweis für Maschinisten kann von der Zentralen Verwaltungsstelle entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen. ²Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Ein Funkbetriebszeugnis im Sinne von Anlage 3 Buchstabe A Nr. 1.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb der Schiffssicherheitsverordnung kann von der Zentralen Verwaltungsstelle entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen oder der Inhaber in gefährdender Weise gegen Vorschriften des Seefunkdienstes verstoßen hat. ²Das Funkbetriebszeugnis ist vom Inhaber bei der Zentralen Verwaltungsstelle abzuliefern.
(1) Die Zentrale Verwaltungsstelle führt für Zwecke der Rücknahme eines vorhandenen Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins, Sporthochseeschifferscheins, eines Zusatzeintrages oder eines Befähigungsnachweises für Maschinisten sowie eines Funkbetriebszeugnisses im Sinne von Anlage 3 Buchstabe A Nr. 1.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb der Schiffssicherheitsverordnung ein einheitliches Verzeichnis der Inhaber der ausgestellten Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheine, Befähigungsnachweise für Maschinisten und Funkbetriebszeugnisse. ²In das Verzeichnis sind das Datum der Ausstellung des Scheins, des Zusatzeintrages, des Befähigungsnachweises oder des Funkbetriebszeugnisses, Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers, in den Fällen des § 12 Abs. 1 und 2 sowie der Anlage 3 Buchstabe B Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung das Datum der Ausstellung einer Ersatzausfertigung, in den Fällen der Rücknahme eines Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins oder eines Funkbetriebszeugnisses nach § 13 Abs. 1 und 3 die Ablieferung des jeweiligen Scheins oder Zeugnisses einzutragen.
(2) Auskünfte aus dem Verzeichnis dürfen nur an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden für Zwecke der Verfolgung von Straftaten oder an Seeämter für Zwecke der Seeunfalluntersuchung erteilt werden.
(1) Es werden folgende Gebühren und Auslagen erhoben:
1. | für die Zulassung zur Prüfung (SKS/SSS/SHS) beziehungsweise zur Feststellung der Befähigung | 25,00 Euro, |
2. | für die Zulassung zur Prüfung Funkbetriebszeugnis (SRC/LRC) | 18,00 Euro, |
3. | für die Abnahme der theoretischen Prüfung (SSS/SHS) | 50,00 Euro, |
4. | für die Abnahme der theoretischen Prüfung (SKS) | 37,50 Euro, |
5. | für die Abnahme der Prüfung Funkbetriebszeugnis SRC | 36,00 Euro, |
6. | für die Abnahme der Prüfung Funkbetriebszeugnis LRC | 46,00 Euro, |
6a. | für die Abnahme der Anpassungsprüfung im Sinne der Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung zum Erwerb eines SRC | 28,00 Euro, |
6b. | für die Abnahme der Anpassungsprüfung im Sinne der Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung zum Erwerb eines LRC | 36,00 Euro, |
7. | für die Abnahme der praktischen Prüfung (SSS) | 62,50 Euro, |
8. | für die Abnahme der praktischen Prüfung (SKS) | 37,50 Euro, |
9. | für die Abnahme der Wiederholung der theoretischen oder praktischen Teilprüfung Funkbetriebszeugnis SRC | 18,00 Euro, |
10. | für die Abnahme der Wiederholung der theoretischen oder praktischen Teilprüfung Funkbetriebszeugnis LRC | 23,00 Euro, |
11. | für die Feststellung der Befähigung als Schiffer | 50,00 Euro, |
12. | für die Feststellung der Befähigung als Maschinist | 50,00 Euro, |
13. | für die Wiederholung einer theoretischen Teilprüfung (SSS/SHS) | 45,00 Euro, |
14. | für die Wiederholung einer theoretischen Teilprüfung (SKS) | 37,50 Euro, |
15. | für die Ablehnung oder in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Zulassung zur Prüfung nach Nummer 1 | die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes |
16. | für die Ausstellung des Sportküstenschifferscheins | 25,00 Euro, |
17. | für die Ausstellung des Sportseeschifferscheins | 25,00 Euro, |
18. | für die Ausstellung des Sporthochseeschifferscheins | 25,00 Euro, |
19. | für die Ausstellung eines Funkbetriebszeugnisses SRC | 18,00 Euro, |
20. | für die Ausstellung eines Funkbetriebszeugnisses LRC | 18,00 Euro, |
21. | für die Ausstellung einer Ersatzausfertigung eines Funkbetriebszeugnisses nach Anlage 3 Buchstabe C Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung | 18,00 Euro, |
22. | für die Vornahme einer Zusatzeintragung nach § 10 Abs. 2 und 3 und § 12 Abs. 4 oder einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 | 25,00 Euro, |
23. | für die Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Maschinisten nach § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 4 | 25,00 Euro, |
24. | für die Ausstellung in Verbindung mit Auflagen nach § 6 Abs. 4 | 5,50 Euro, |
25. | für die Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder einer Ersatzbescheinigung nach § 12 Abs. 1 und 2 | 25,00 Euro, |
26. | für die Ausstellung eines Sportseeschifferscheins oder eines Sporthochseeschifferscheins nach § 12 Abs. 3 | 25,00 Euro, |
27. | für die Ausstellung eines Sportküstenschifferscheins nach § 12 Abs. 4 | 25,00 Euro, |
28. | für die Rücknahme oder den Entzug eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins, Sporthochseeschifferscheins, eines Zusatzeintrags oder eines Funkbetriebszeugnisses nach § 13 | die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes, |
29. | für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht | bis zu 100 Prozent der Gebühr für die angegriffene individuell zurechenbare öffentliche Leistung, mindestens 25,00 Euro, |
30. | in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor ihrer Beendigung | bis zu 75 Prozent der Widerspruchsgebühr, mindestens 15,00 Euro, |
31. | Reisekosten der Prüfungskommission nach dem Bundesreisekostengesetz und die Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen. |
(2) Die Gebühren und Auslagen für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen werden von der Zentralen Verwaltungsstelle im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Maßgabe der Durchführungsrichtlinien erhoben und eingezogen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
Regelbesatzung | ||
Rumpflänge/Fahrtbereich | Nautische Besetzung | Technische Besetzung |
15 m bis 25 m in | ||
-: Küstengewässern und küstennahen Seegewässern | ein Inhaber eines Sportseeschifferscheins oder eines Sportbootführerscheins-See mit zusätzlichem Sportseeschifferzeugnis und bei Fahrten von mehr als 10 Stunden innerhalb von 24 Stunden bei mehr als 12 Personen an Bord zusätzlich ein Inhaber eines Sportbootführerscheins-See | |
-: weltweiter Fahrt | ein Inhaber eines Sporthochseeschifferscheins oder eines Sportbootführerscheins-See mit zusätzlichem Sporthochseeschifferzeugnis und ein Inhaber eines Sportseeschifferscheins oder eines Sportbootführerscheins-See mit zusätzlichem Sportseeschifferzeugnis | ein Mitglied der Regelbesatzung muß zusätzlich über ausreichende Kenntnisse der Maschinenanlage verfügen |
über 25 m bis 55 m in | auf Segelschiffen ein Inhaber eines Befähigungsnachweises für Maschinisten auf Traditionsschiffen (Motor) | |
- Küstengewässern und küstennahen Seegewässern | zwei Inhaber eines Sportseeschifferscheins mit Zusatzeintrag nach § 1 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 | |
-: weltweiter Fahrt | drei Inhaber eines Sporthochseeschifferscheins mit Zusatzeintrag nach § 1 Abs. 5, § 10 Abs. 2 | auf Maschinenfahrzeugen zwei Inhaber eines Befähigungsnachweises für Maschinisten auf Traditionsschiffen (Motor oder Dampf, je nach Antriebsanlage) |
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