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Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
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Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke
Dritter Abschnitt: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
§ 12 Straftaten
Nach
§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft,
1.
wer
a)
entgegen
§ 1 Abs. 3
Weinbrand oder Brandy,
b)
entgegen
§ 2 Nr. 1 bis 6 oder 8
eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung „Deutscher Weinbrand“,
c)
entgegen
§ 8 Abs. 3
,
§ 9 Absatz 1
oder
§ 9a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
eine Spirituose oder
d)
entgegen
§ 10 Abs. 8
oder
§ 11 Satz 1
ein dort genanntes Getränk
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder
2.
wer entgegen
§ 3 Satz 1
, auch in Verbindung mit
§ 3 Satz 2
, Weinbrand, Brandy oder Deutschen Weinbrand mit Hinweisen auf das Alter gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig mit solchen Hinweisen wirbt.
Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Erster Abschnitt: Spirituosen
§ 1
Weinbrand oder Brandy
§ 2
Deutscher Weinbrand
§ 3
Hinweise auf das Alter
§ 4
Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer
§ 5
Prüfungsverfahren
§ 6
Angabe der Prüfungsnummer
§ 8
Zuckerung von bestimmten Spirituosen
§ 9
Spirituosen mit geographischen Angaben
§ 9a
Korn oder Kornbrand
Zweiter Abschnitt: Weinähnliche, perlweinähnliche und schaumweinähnliche Getränke und hieraus weiterverarbeitete alkoholhaltige Getränke
§ 10
Begriffsbestimmungen
§ 11
Kennzeichnung
Dritter Abschnitt: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
§ 12
Straftaten
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
§ 14
Übergangsbestimmungen
Anlage 1
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand
Anlage 2
Anlage 2 (zu § 5 Abs. 2) Bewertungsschema für Deutschen Weinbrand
Anlage 3
Anlage 3 (zu § 5 Abs. 3 Nr. 1) Abkürzungen der Bundesländer
Anlage 4
Anlage 4 (zu § 9 und § 9a Abs. 2) Spirituosen mit geographischen Angaben