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Solidaritätszuschlaggesetz 1995
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Solidaritätszuschlaggesetz 1995
§ 4 Zuschlagsatz
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage.
²
Er beträgt nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach
§ 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes
, und der nach
§ 3 Absatz 3, 4 und 5
jeweils maßgebenden Freigrenze.
³
Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz.
⁴
Der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer nach
§ 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes
und auf die Lohnsteuer nach
§ 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes
beträgt ungeachtet des
Satzes 2
5,5 Prozent.
Solidaritätszuschlaggesetz 1995
§ 1
Erhebung eines Solidaritätszuschlags
§ 2
Abgabepflicht
§ 3
Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung
§ 4
Zuschlagsatz
§ 5
Doppelbesteuerungsabkommen
§ 6
Anwendungsvorschrift