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Segelmachermeisterverordnung

Segelmachermeisterverordnung

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Segelmacher-Handwerk

  • 3. Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1993 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.