Gesetz zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
und aus Gewinnsucht oder gewerbsmäßig handelt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch in Verbindung mit § 18 Absatz 5.