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Schiffssicherheitsverordnung

Schiffssicherheitsverordnung

§ 15 Übergangsregelung

§ 7 Absatz 2 ist erst ab dem 1. April 2019 anzuwenden. ²Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist § 7 Absatz 2 in der am 13. März 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.