Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
Erster Abschnitt: Aufstellung des Haushaltsplans
(1) Im Haushaltsplan sind die Einnahmen nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen. ²Für jede Einnahmeart und für jeden Einzelzweck ist eine besondere Haushaltsstelle vorzusehen.
(2) Die Gliederung des Haushaltsplans und die Bezeichnung der Haushaltsstellen richten sich nach den für die einzelnen Versicherungszweige jeweils vorgeschriebenen Kontenrahmen. ²Der Haushaltsplan ist entsprechend den Kontenklassen, Kontengruppen, Kontenarten und gegebenenfalls den Konten der vorgeschriebenen Kontenrahmen zu gliedern. ³Die Bezeichnung der Haushaltsstelle entspricht der Kontenarten- gegebenenfalls der Kontenbezeichnung.
(3) Bei jeder Haushaltsstelle sind neben der Bezeichnung, dem Geldansatz und etwaigen Haushaltsvermerken auch der Vorjahresansatz und die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorletzten Haushaltsjahrs aufzuführen.
(4) In der Unfallversicherung können Einnahmen, deren Höhe erst im Rahmen der Umlagerechnung endgültig durch den Vorstand bestimmt wird, abweichend vom Kontenrahmen in einer Haushaltsstelle "Haushaltsausgleich" zusammengefaßt werden.
(1) In einer Vorbemerkung zum Haushaltsplan sollen Einnahmen und Ausgaben nach wichtigen Bereichen dargelegt werden.
(2) Dem Haushaltsplan ist eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und dienstordnungsmäßig Angestellten und die Stellen der Angestellten und Arbeiter als Anlage beizufügen.
(3) Darüber hinaus sind auf Verlangen der Selbstverwaltungsorgane dem Haushaltsplan insbesondere folgende Anlagen beizufügen:
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. ²Dies gilt nicht, soweit Ausnahmen in den für die einzelnen Versicherungsträger jeweils geltenden Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften über das Rechnungswesen angeordnet sind. ³In den Fällen des Satzes 2 ist, soweit erforderlich, die Berechnung des veranschlagten Betrags in die Erläuterungen des Haushaltsplans aufzunehmen.
(2) Als Einnahmen und Ausgaben gelten auch
(2a) Die Unfallversicherungsträger müssen, sofern sie keinen Investitionshaushalt erstellen, die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 2 in einem Soll-Anlagenspiegel veranschlagen. ²Über die in Absatz 2 genannten Positionen hinaus soll der Soll-Anlagenspiegel Erläuterungen zu den geplanten Investitionen oder deren Veränderungen enthalten.
(3) (weggefallen)
(1) Verpflichtungsermächtigungen sind zu veranschlagen, wenn die Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die zu Ausgaben in künftigen Jahren führen können, erst durch den Haushaltsplan begründet werden soll (§ 75 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). ²Für bereits eingegangene Verpflichtungen dürfen Verpflichtungsermächtigungen nicht veranschlagt werden.
(2) Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. ²Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.
(3) Einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen bedarf es insbesondere nicht
(1) Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind, soweit erforderlich, zu erläutern. ²Erläuterungen können ausnahmsweise für verbindlich erklärt werden.
(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen. ²Dies gilt nicht für Ausgaben für laufende Geschäfte.
(3) Die Erläuterungen zu den Personalausgaben sollen eine Übersicht über das Stellensoll und die Ist-Besetzung des Vorjahrs, die Errechnung des Stellenbedarfs für das neue Haushaltsjahr sowie eine Begründung der Veränderungen enthalten. ²Hiervon kann abgesehen werden, soweit diese Angaben bereits in der Übersicht nach § 4 Abs. 2 mit enthalten sind. ³Ist bei den Erläuterungen eine Darstellung nach Vergütungs- oder Lohngruppen gemäß § 67 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht möglich (außertariflich Beschäftigte), so soll eine Bezugnahme auf vergleichbare Besoldungsgruppen oder eine betragsmäßige Ausweisung erfolgen.
(1) Deckungsfähig sind
(2) Darüber hinaus können im Haushaltsplan Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.
(3) (weggefallen)
(1) Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. ²Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
(2) In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, daß die Leistung von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung der Vertreterversammlung oder eines Ausschusses der Vertreterversammlung im Sinne des § 66 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bedarf. ²Soweit im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ein Verwaltungsrat besteht, tritt dieser an die Stelle der Vertreterversammlung.
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen mit Ausnahme der Planungskosten dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. ²Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahmen entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.
(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und der Kostenbeteiligung vorliegen. ²Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen und aus einer späteren Veranschlagung dem Versicherungsträger ein Nachteil erwachsen würde. ²Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. ³Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt.
Zweiter Abschnitt: Ausführung des Haushaltsplans
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei der hierfür vorgesehenen Haushaltsstelle zu buchen, soweit sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes ergibt.
(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Haushaltsstellen nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zuläßt. ²Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
(1) Überplanmäßige Ausgaben bei gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Leistungsausgaben können unabhängig von ihrer Höhe durch den Vorstand nach § 73 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt werden.
(2) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des § 73 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die nächste Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. ²Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
(1) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahrs geleistet oder in Anspruch genommen werden; § 2 gilt entsprechend. ²Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn der Haushaltsplan für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig in Kraft gesetzt wird, bis zum Inkraftsetzen dieses Haushaltsplans; darauf eingegangene Verpflichtungen sind auf die in diesem Haushaltsplan für den gleichen Zweck erteilten Verpflichtungsermächtigungen anzurechnen.
(2) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahrs verfügbar bleiben. ²Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahrs der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. ³Der Vorstand kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Der Vorstand kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.
(1) Baumaßnahmen, die nach § 85 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genehmigungspflichtig sind, dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen. ²Von den in § 11 bezeichneten Unterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen können durch den Vorstand zugelassen werden. ³Das Genehmigungsverfahren nach § 85 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen.
(1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen mit Ausnahme der Verträge, die der Erbringung gesetzlicher oder satzungsmäßiger Versicherungsleistungen dienen, muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen. ²Hiervon kann abgesehen werden, sofern die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände dies rechtfertigen.
(2) Beim Abschluß der Verträge ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren, wie sie insbesondere in den jeweils geltenden Verdingungsordnungen enthalten sind.
(1) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Versicherungsträgers in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.
(2) Vermögensgegenstände dürfen nicht unter ihrem Verkehrswert veräußert werden. ²Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.
(3) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Interesse des Versicherungsträgers an der Veräußerung, so kann der Vorstand Ausnahmen zulassen.
(4) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(1) Der Versicherungsträger soll sich an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn
(2) Gehören dem Versicherungsträger Anteile eines solchen Unternehmens, so soll er darauf hinwirken, daß das Unternehmen
(3) Der Versicherungsträger soll darauf hinwirken, daß die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Versicherungsträgers berücksichtigen.
Dritter Abschnitt: Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung, interne Rechnungsprüfung und Entlastung
(1) Die Jahresrechnung umfaßt die Haushaltsrechnung (§ 28) und die Vermögensrechnung (§ 29).
(2) Eigenbetriebe, die gemäß § 26a nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 264 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch auf.
(1) In der Haushaltsrechnung sind Einnahmen und Ausgaben in der Gliederung des von den Versicherungsträgern jeweils angewandten Kontenrahmens den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen. ²§ 5 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Mehr- und Minderausgaben sowie Mindereinnahmen sind, soweit erforderlich, zu erläutern.
(1) In der Vermögensrechnung sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahrs, die wesentlichen Veränderungen während des Haushaltsjahrs und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahrs nachzuweisen.
(2) Stellt der Versicherungsträger eine Bilanz auf, tritt diese an die Stelle der Vermögensrechnung. ²Die wesentlichen Veränderungen während des Haushaltsjahrs sind nicht nachzuweisen, solange dies einen erheblichen verwaltungsmäßigen Mehraufwand erfordert.
(1) Die Krankenversicherungsträger und ihre Verbände haben als Teil der Jahresrechnung einen Anhang zu erstellen.
(2) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zur Erläuterung der Jahresrechnung erforderlich sind, um eine realistische Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu ermöglichen. Der Anhang ist neben allgemeinen Angaben zum Krankenversicherungsträger oder Verband nach folgenden Abschnitten untergliedert:
(3) Die nähere technische Ausgestaltung des Anhangs wird im Kontenrahmen nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung geregelt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
Vierter Abschnitt: Organisation
(1) Bei jedem Versicherungsträger hat der Geschäftsführer einen Beauftragten für den Haushalt zu bestellen, soweit er diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. ²Der Beauftragte soll dem Geschäftsführer unmittelbar unterstellt werden.
(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans sowie die Ausführung des Haushaltsplans. ²Im übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. ³Er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen.
Fünfter Abschnitt: Schlußvorschriften
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