Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte
Abschnitt 1: Dienstrecht
(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten auf Antrag längstens für drei Jahre unter Belassung der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden, um
(2) Mit dem Ende der Beurlaubung ist die Berufssoldatin oder der Berufssoldat entlassen. ²§ 46 Absatz 3a und § 49 Absatz 4 des Soldatengesetzes sind nicht anzuwenden. ³Satz 1 gilt nicht, wenn die Beurlaubung aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag der oder des Beurlaubten zur Wiederaufnahme der dienstlichen Tätigkeit widerrufen wird. ⁴Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, die Berufssoldatin oder der Berufssoldat hat die gleichwertige anderweitige Verwendung im öffentlichen Dienst vorsätzlich oder grob fahrlässig vereitelt.
(3) Zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten kann bis zum 31. Dezember 2017 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten auf Antrag Urlaub längstens für drei Jahre unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge gewährt werden, um eine Tätigkeit auszuüben, die keine Verwendung im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes ist. ²Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen.
(4) Zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten kann bis zum 31. Dezember 2017 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen, auf Antrag bis zum Beginn des Ruhestandes Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge gewährt werden
(5) In den Fällen der Beurlaubung nach Absatz 4 Satz 1 übernimmt der Bund laufende freiwillige Beiträge (§ 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) für so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach § 50 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch erforderlich sind. ²Das gilt auch in den Fällen der Rückkehr nach Absatz 4 Satz 2. Als Beitragsbemessungsgrundlage sind für jeden Monat die Bezüge zugrunde zu legen, die die Berufssoldatin oder der Berufssoldat im letzten Kalendermonat vor der Beurlaubung erhalten hat.
(6) Bei einer Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 282 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch übernimmt der Bund die freiwilligen Beiträge für so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach § 50 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch erforderlich sind. ²Für die Beitragsbemessungsgrundlage gilt Absatz 5 Satz 3 entsprechend.
(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu 2 170 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. ²Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.
(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. ²Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. ³Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.
(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. ²Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.
Abschnitt 2: Finanzieller Ausgleich
(1) Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die bis zum 31. Dezember 2017 nach § 1 Absatz 2 Satz 1 entlassen sind, erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Einmalzahlung, wenn die Summe aus dem monatlichen Grundgehalt, den das Grundgehalt ergänzenden Zulagen, dem Familienzuschlag, den Stellen- und Ausgleichszulagen sowie der auf diese Beträge entfallenden Sonderzahlung bei Beginn der neuen Verwendung geringer ist als in der bisherigen Verwendung zum Zeitpunkt der Entlassung. ²Satz 1 gilt entsprechend bei einer Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn in dem neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus dem gleichen Anlass eine Ausgleichszahlung nach den §§ 13, 19a oder 19b des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbarer landesrechtlicher oder tarifvertraglicher Regelungen gewährt wird.
(2) Die Einmalzahlung entspricht dem 18fachen Betrag der Verringerung nach Absatz 1. Sie erhöht sich für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die zum Zeitpunkt der Entlassung eine anrechnungsfähige Dienstzeit
(3) Anrechnungsfähig sind die Dienstzeiten, die beim abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren zurückgelegt worden sind, soweit sie ruhegehaltfähig sind. ²Anrechnungsfähig sind auch Dienstzeiten nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Soldatenversorgungsgesetzes, die die Soldatin oder der Soldat vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat. ³Die gesamte anrechnungsfähige Dienstzeit ist in Jahren und Tagen zu berechnen. ⁴Zu berücksichtigen sind nur volle Dienstjahre, wobei ein verbleibender Rest von mehr als 182 Tagen als volles Jahr gilt.
Abschnitt 3: Versorgung
(1) Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die oder der nach § 2 Absatz 1 Satz 1 in den Ruhestand versetzt worden ist, erhält neben dem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 10 000 Euro für jedes Jahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem sie oder er ohne diese Regelung frühestens nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes in den Ruhestand hätte versetzt werden können. ²Wenn für die Berufssoldatin oder den Berufssoldaten nach § 96 Absatz 2 Nummer 1 des Soldatengesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, beträgt der einmalige Ausgleich 10 000 Euro für jedes Jahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ohne die Regelung des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach § 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten wäre. ³Bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 wird für restliche Kalendermonate jeweils ein Zwölftel von 10 000 Euro gewährt.
(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt:
(1) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ohne diese Regelung frühestens nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes wegen Überschreitens der für sie oder ihn geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätte versetzt werden können. ²Wenn für die Berufssoldatin oder den Berufssoldaten nach § 96 Absatz 2 Nummer 1 des Soldatengesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ohne diese Regelung nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. ³Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese Zeiten bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden oder bei Verbleiben im Dienst wegen Beurlaubung, des Ruhens der Rechte und Pflichten oder aus sonstigen Gründen nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden wären.
(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt:
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