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Rettungsübernahmegesetz

Rettungsübernahmegesetz

Gesetz zur Rettung von Unternehmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes

§ 2 Enteignungsakt

(1) Die Enteignung erfolgt durch Erlass einer Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Rechtsverordnung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
eine genaue Bezeichnung des Enteignungsgegenstandes;
2.
die Angabe des Enteignungsbegünstigten;
3.
die Angabe, zu welchem Zeitpunkt der Enteignungsgegenstand auf den Enteignungsbegünstigten übergeht (Übergangszeitpunkt);
4.
die Angabe, wo die Begründung für die Enteignung veröffentlicht wird und elektronisch abrufbar ist;
5.
Angaben zur Höhe der Entschädigung, sofern diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung bereits feststeht.
²Die Begründung zur Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Zum Übergangszeitpunkt geht der Enteignungsgegenstand einschließlich aller damit zusammenhängender Rechte auf den Enteignungsbegünstigten über. ²Außenstehende Bezugsrechte auf den Enteignungsgegenstand, etwa aus Wandel- und Optionsanleihen, erlöschen. ³Die Inhaber der Bezugsrechte haben einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung. Sind über enteignete Anteile an Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden ausgegeben, so verbriefen sie ab dem Übergangszeitpunkt bis zur Aushändigung an den Enteignungsbegünstigten nur den Anspruch auf die Enteignungsentschädigung nach § 4. Der Übergangszeitpunkt ist von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.

(3) § 19 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes gilt für einen nach Absatz 2 erfolgten Übergang von Anteilen an Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder von sonstigen Rechten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend.

(4) Die Mitgliedschaft eines Unternehmens nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, dessen Anteile enteignet wurden, in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz bleibt durch den Übergang der Anteile unberührt.