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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz

§ 6 Schutz der Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechtsbeiständen geführt werden.