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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie

Anlage 2 Muster (zu )


 ........................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)






Herr/Frau  ........................................
geboren am  ........................................in  ........................................
hat am  ........................................die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss




nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie vom 26. August 2010 (BGBl. I S. 1249), die durch Artikel 34 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:
PunkteNote
I.Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen..............
Prüfungsbereiche:
1. Rechtsbewusstes Handeln..............
2. Betriebswirtschaftliches Handeln..............
3. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung..............
4. Zusammenarbeit im Betrieb..............
(Im Fall des § 6: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ wurde nach § 6 im Hinblick auf die am  ..............
in .............. vor ..............
abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .............. freigestellt.“)
II.Handlungsspezifische Qualifikationen
PunkteNote
1. Situationsaufgabe I im Handlungsbereich
„Pharmazeutische Fertigung und Verpackung“

..............

..............
2. Situationsaufgabe II im Handlungsbereich
„Organisation, Führung und Kommunikation“

..............

..............
3. Schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich
„Spezialisierungsgebiete“ mit dem
Wahlqualifikationsschwerpunkt
............................................................................... ..............................................
(Im Fall des § 6: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ..............
in .............. vor ..............
abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .............. freigestellt.“)
III.Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am .............. in ..............
vor .............. erbracht.
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).

Datum ..............
Unterschrift(en) ..............
(Siegel der zuständigen Stelle)