Pfandbriefgesetz
- Abschnitt 5: Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung
Arreste und Zwangsvollstreckungen in alle in ein Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivategeschäften statt. ²§ 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
- Pfandbriefgesetz
- Abschnitt 1: Anwendungsbereich, Erlaubnis und Aufsicht
- Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission
- Abschnitt 3: Besondere Vorschriften über die Deckungswerte
- Unterabschnitt 1: Hypothekenpfandbriefe
- Unterabschnitt 2: Öffentliche Pfandbriefe
- Unterabschnitt 3: Schiffspfandbriefe
- Unterabschnitt 4: Flugzeugpfandbriefe
- Abschnitt 4: Allgemeine Vorschriften für das Pfandbriefgeschäft
- Abschnitt 5: Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
- Abschnitt 6: Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen
- Abschnitt 7: Schlussvorschriften