§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
(1) Der Prüfungsteil "Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse", die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil "Mikrotechnologie-Fachaufgaben" sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sind gesondert zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben“ ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der drei Situationsaufgaben zu bilden. ²Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der beiden Situationsaufgaben zu bilden.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus
- 1.
- der Punktebewertung des Prüfungsteils „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse“,
- 2.
- dem nach Absatz 2 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben“,
- 3.
- dem nach Absatz 2 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel der zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ und
- 4.
- der Punktebewertung der praktischen Demonstration im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“.
(5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. ²Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
- 1.
- der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und
- 2.
- der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.
³Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben: - 1.
- zum Prüfungsteil „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse“
- a)
- die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse“ sowie
- b)
- die Themenstellung nach § 4 Absatz 2,
- 2.
- zum Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben“
- a)
- die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils „Mikrotechnologie-Fachaufgaben“ sowie
- b)
- die Benennung und die jeweilige Punktebewertung für die drei Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils,
- 3.
- zum Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“
- a)
- die Benennung des Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“,
- b)
- die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note der beiden Situationsaufgaben,
- c)
- die Benennung und die jeweilige Punktebewertung für die beiden Situationsaufgaben sowie
- d)
- die Benennung, die Punktebewertung und die Note der praktischen Demonstration dieses Prüfungsteils und der für die praktische Demonstration gewählte Anwendungsfall nach § 6 Absatz 4 Satz 1,
- 4.
- die Gesamtnote nach Absatz 4 und
- 5.
- gegebenenfalls die Freistellungen nach § 9.
Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.