Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
(1) Die Prüfung wird vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt, die einen Prüfungsausschuss errichtet.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer. ²Für jedes Mitglied soll mindestens ein Vertreter bestellt werden. ³Ein Beisitzer soll in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs der jeweiligen Prüfungssparte tätig sein.
(3) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter. ²Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Vertreter sollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer wählbar oder bei einer Industrie- und Handelskammer beschäftigt sein. ³Beisitzer und ihre Vertreter sollen auf Vorschlag der Fachverbände des Verkehrsgewerbes bestellt werden. ⁴Die Fachverbände sollen zu Beisitzern und deren Vertretern mindestens doppelt so viele Personen vorschlagen, wie bestellt werden.
(4) Bei Bedarf muss der Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. ²Zuständig ist der Prüfungsausschuss, in dessen Zuständigkeitsbereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat. ³Hat der Bewerber seinen Wohnsitz im Ausland, ist die nächstgelegene Industrie- und Handelskammer zuständig. ⁴Abweichend von Satz 3 ist beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Bewerber arbeitet. ⁵Der Bewerber kann mit seiner Zustimmung an den Prüfungsausschuss einer anderen Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Bewerber zur Prüfung anstehen oder dem Bewerber andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.