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OberflbeschAusbV
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OberflbeschAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Oberflächenbeschichter/Oberflächenbeschichterin wird
1.
nach
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes
sowie
2.
nach
§ 25 der Handwerksordnung
zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 8, Galvaniseure, der Anlage B der
Handwerksordnung
staatlich anerkannt.
OberflbeschAusbV
Eingangsformel
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2
Ausbildungsdauer
§ 3
Ausbildungsberufsbild
§ 4
Ausbildungsrahmenplan
§ 5
Ausbildungsplan
§ 6
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 7
Zwischenprüfung
§ 8
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
§ 9
Fortsetzung der Berufsausbildung
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/ zur Oberflächenbeschichterin