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Nachweisverordnung

Nachweisverordnung

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

  • Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen

§ 28 Vergabe von Kennnummern

(1) Die zur Führung von Nachweisen und Registern erforderlichen Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Sammler-, Händler-, Makler- und Entsorgernummern werden durch die zuständige Behörde erteilt.

(2) Die zur Unterscheidung der einzelnen Nachweisvorgänge erforderlichen Nummern sowie die Freistellungsnummern erteilt die für den Entsorger zuständige Behörde. ²Die im Falle der Ersetzung von Einzelnachweisen nach § 50 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Registriernummer erteilt die für den Erzeuger zuständige Behörde. ³Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern von einem Dritten, insbesondere einem freigestellten Entsorger, erteilt werden. Die nach den Sätzen 1 und 2 zu erteilenden Kennnummern erhalten in den ersten beiden Stellen folgende Kennbuchstaben:

1.
"EN" für Entsorgungsnachweis,
2.
"SN" für Sammelentsorgungsnachweis,
3.
"FR" für Freistellung,
4.
"RE" für Register.
In die dritte Stelle ist die Landeskennung aufzunehmen.

(3) Bei elektronischer Führung von Nachweisen wird die Vergabe der Kennnummern nach Absatz 2 gemäß § 20 von den Ländern sichergestellt.

(4) Für jeden elektronisch durchgeführten Entsorgungsvorgang ist nur eine Begleitschein-/Übernahmescheinnummer zu verwenden, die von dem von den Ländern eingerichteten System (§ 20) zur Verfügung gestellt wird.

(5) Nachweise müssen die nach den Absätzen 1 bis 4 erteilten Nummern enthalten. ²Die Nummern dürfen von den Nachweispflichtigen ausschließlich zu den dort bestimmten Zwecken verwendet werden.

(6) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Landeskenner sind wie folgt zu verwenden:

A
Schleswig-Holstein
B
Hamburg
C
Niedersachsen
D
Bremen
E
Nordrhein-Westfalen
F
Hessen
G
Rheinland-Pfalz
H
Baden-Württemberg
I
Bayern
K
Saarland
L
Berlin
M
Mecklenburg-Vorpommern
N
Sachsen-Anhalt
P
Brandenburg
R
Thüringen
S
Sachsen.