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Mindestlohnmeldeverordnung

Mindestlohnmeldeverordnung

Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

§ 1 Meldung

(1) Der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland soll die Meldungen nach § 16 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie die Versicherung nach § 16 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes elektronisch übermitteln. ²Für die elektronische Übermittlung hat er das Internetportal zu nutzen, das die Zollverwaltung zur Verfügung stellt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Entleiher

1.
bei Meldungen
a)
nach § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes,
b)
nach § 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und
c)
nach § 17b Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie

2.
bei der Versicherung
a)
nach § 16 Absatz 4 des Mindestlohngesetzes,
b)
nach § 18 Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und
c)
nach § 17b Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.

(3) Bei der elektronischen Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 hat die Zollverwaltung Verfahren einzusetzen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen sowie die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. ²Bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind die Daten über das Internetportal Ende-zu-Ende zu verschlüsseln. ³Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze sind systemseitig mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen.