Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz
Abschnitt 1: Allgemeiner Teil
(1) Die Vermittlungsstelle wird bei Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes und der beschränkten Zulassung nach § 11 des Mautsystemgesetzes auf Antrag tätig.
(2) Gegenstand der Vermittlung ist insbesondere die Prüfung, ob Vertragsbedingungen, welche eine für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständige Behörde den Anbietern auferlegt, keine Diskriminierung beinhalten und Kosten und Risiken der Vertragsparteien angemessen widerspiegeln.
Abschnitt 2: Organisation der Vermittlungsstelle
(1) Ist der Vorsitzende eines Spruchkörpers vorübergehend an der Ausübung des Vorsitzes gehindert, übt ein von dem Privaten, dem die Errichtung und der Betrieb der Vermittlungsstelle übertragen wurde, mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zuvor bestellter Vertreter den Vorsitz aus.
(2) Ist der Vorsitzende dauerhaft an der Ausübung des Vorsitzes gehindert, bestimmt der Private, dem die Errichtung und der Betrieb der Vermittlungsstelle übertragen wurde, mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einen neuen Vorsitzenden.
Abschnitt 3: Vermittlungsverfahren
(1) Das Vermittlungsverfahren wird in der Regel schriftlich durchgeführt.
(2) Die Vermittlungsstelle leitet alle Schriftsätze, Schriftstücke und sonstige Mitteilungen, die ihr im Rahmen der Einleitung und der Durchführung des Verfahrens von einer Partei vorgelegt werden, der jeweils anderen Partei zu. ²Die Parteien sind verpflichtet, Schriftsätze, Schriftstücke und sonstige Mitteilungen, die nicht elektronisch übermittelt werden, bei der Vermittlungsstelle in doppelter Ausfertigung in Papierform einzureichen.
(3) Die Vermittlungsstelle ist nach vorheriger Zustimmung der Parteien berechtigt, alle Schriftsätze, Schriftstücke und sonstige Mitteilungen des Vermittlungsverfahrens, einschließlich der Stellungnahme nach § 14 Absatz 1, elektronisch zu übermitteln sowie ihr im Rahmen des Vermittlungsverfahrens von einer Partei elektronisch übersandte Dokumente an die andere Partei elektronisch weiterzuleiten.
(4) Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zum Abschluss des Verfahrens ohne Angabe von Gründen zurücknehmen.
(5) Auf Antrag einer Partei kann das Verfahren für bestimmte Zeit ausgesetzt werden. ²Die Aussetzung soll nicht länger als einen Monat andauern.
(6) Das Verfahren wird in deutscher Sprache geführt.
(7) Bei Zweifeln über die Anwendung und Auslegung dieser Verfahrensordnung entscheidet der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zivilprozessordnung. ²Die Entscheidung ist zu begründen, wenn eine Partei dies beantragt.
(1) Das Verfahren wird durch schriftlichen Antrag mindestens einer Partei bei der Vermittlungsstelle eingeleitet.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss
(3) Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen des Absatzes 2, fordert die Vermittlungsstelle den Antragsteller schriftlich auf, innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang des Schreibens, die drei Wochen nicht überschreiten soll, den Antrag zu ergänzen. ²Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
(4) Erfolgt die Antragsergänzung nicht oder nicht fristgemäß, gilt der Antrag als zurückgenommen. ²Ein Vermittlungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt.
(1) Die Vermittlungsstelle lehnt einen Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens ab, wenn
(2) Die Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens ist dem Antragsteller schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(1) Die Vermittlungsstelle übermittelt dem Antragsgegner außer in den Fällen des § 8 den vollständigen Antrag und fordert ihn auf, innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Schreibens hierauf schriftlich zu erwidern. ²Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
(2) Erfolgt die Antragserwiderung nicht innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist, gilt die Zustimmung zur Vermittlung als verweigert. ²Ein Vermittlungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt.
(1) Das Vermittlungsverfahren wird mit Zugang der Zustimmung des Antragsgegners zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens bei der Vermittlungsstelle eröffnet, es sei denn, der Antragsteller hat seinen Antrag zuvor zurückgenommen.
(2) Die Erwiderung des Antragsgegners soll eine alle Tatsachen und Dokumente umfassende Darstellung seiner Haltung hinsichtlich des Vermittlungsgegenstandes enthalten.
(3) Die Vermittlungsstelle gibt dem Antragsteller binnen einer angemessenen Frist, die drei Wochen nicht überschreiten soll, Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Erwiderung des Antragsgegners. ²Ebenso gibt sie dem Antragsgegner innerhalb einer angemessenen Frist, die drei Wochen nicht überschreiten soll, die Möglichkeit zur Erwiderung auf die Stellungnahme des Antragstellers nach Satz 1. Die Fristen der Sätze 1 und 2 können auf Antrag verlängert werden. ³In geeigneten Fällen kann die Vermittlungsstelle von der Aufforderung zur Stellungnahme absehen und ihre Stellungnahme nach § 14 Absatz 1 aufgrund der Aktenlage abgeben.
(4) Wenn die Vermittlungsstelle eine weitere Aufklärung des Sach- und Streitstandes für geboten hält, kann sie insbesondere von den Parteien unter Setzung angemessener Fristen ergänzende Auskünfte einholen. ²Eine Beweisaufnahme führt sie nicht durch.
(5) Erfolgen die Stellungnahme oder die Erwiderung nach Absatz 1 oder die Auskünfte nach Absatz 2 nicht innerhalb der dort bezeichneten Fristen, gibt die Vermittlungsstelle ihre Stellungnahme nach § 14 Absatz 1 aufgrund der Aktenlage ab. ²Anstelle der Stellungnahme nach Satz 1 kann die Vermittlungsstelle feststellen, dass das Verfahren nach § 16 Nummer 2 bis 4 beendet ist.
(1) Beschließt die Vermittlungsstelle die Durchführung eines Erörterungstermins, setzt sie die Parteien hierüber sowie über Zeit und Ort des Erörterungstermins mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich in Kenntnis. ²Der Erörterungstermin unterbleibt, wenn eine der Parteien seiner Durchführung mindestens eine Woche vor dem Termin gegenüber der Vermittlungsstelle schriftlich widerspricht.
(2) Die Erörterungstermine sind nicht öffentlich. ²Sie werden in den Räumen der Vermittlungsstelle durchgeführt, sofern der Vorsitzende mit Zustimmung der Parteien nicht einen anderen Ort bestimmt.
(3) Der Vorsitzende leitet den Erörterungstermin nach freiem Ermessen. ²Es soll ein Vermittlungsgespräch durchgeführt werden. ³Eine Beweisaufnahme findet nicht statt.
(4) Jede der Parteien kann unter Angabe von Gründen eine Vertagung des Termins beantragen. ²Gibt die Vermittlungsstelle dem Antrag statt, setzt sie beide Parteien hiervon in Kenntnis und bestimmt einen neuen Termin.
(5) Die Parteien sind verpflichtet, zu dem Erörterungstermin zu erscheinen. ²Sie können an ihrer Stelle einen Vertreter entsenden. ³Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien nicht zu dem Erörterungstermin, gilt dies im Fall des Antragstellers als Antragsrücknahme und im Fall des Antragsgegners als Rücknahme der Zustimmung.
(1) Einlassungen der Parteien bedürfen der Schriftform. ²Schriftform im Sinne dieser Verordnung ist auch durch die Verwendung elektronischer Post gewahrt.
(2) Die Vermittlungsstelle kann im Rahmen des Verfahrens Fristen setzen.
(1) Der Spruchkörper nimmt spätestens sechs Monate nach Eingang eines Antrags auf Vermittlung zu der Streitigkeit schriftlich Stellung. ²Die Stellungnahme ist kurz und verständlich zu begründen. ³Hierin ist aufzuzeigen, wie der Streit der Parteien aufgrund der Rechtslage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben angemessen beigelegt werden kann.
(2) Die Stellungnahme des Spruchkörpers ist nicht verbindlich.
(1) Die Mitglieder des Spruchkörpers, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle, die Parteien und die zu den Verfahren hinzugezogenen Bevollmächtigten oder Dritten sind verpflichtet, die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren. ²Sie bewahren erhaltene Informationen für andere unzugänglich auf und löschen diese, sobald sie nicht mehr für das Vermittlungsverfahren benötigt werden. ³Dies gilt insbesondere für alle im Vermittlungsverfahren von einer Partei geäußerten Einigungsvorschläge und deren Ablehnung, Ansichten, Zugeständnisse, sowie für die von der Vermittlungsstelle geäußerten Vorschläge und Ansichten, sofern diese schriftlich niedergelegt worden sind. ⁴Die Vertraulichkeit erstreckt sich nicht auf Informationen, die allgemein oder der anderen Partei oder den anderen Beteiligten bekannt oder sonst zugänglich sind oder waren.
(2) Soweit eine Partei oder Person aufgrund besonderer Rechtsverhältnisse verpflichtet ist, Dritte über Angelegenheiten des Verfahrens zu informieren, hat die Partei oder Person dies unverzüglich der Vermittlungsstelle offen zu legen.
(3) Die Vermittlungsstelle tauscht mit den Vermittlungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Informationen über die Grundsätze und Methodik ihrer Arbeit in nicht personenbezogener Form aus.
Abschnitt 4: Schlussbestimmungen
(1) Die Parteien tragen die ihnen entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eine anwaltliche Vertretung und Sachverständige sowie für den von ihnen benannten Beisitzer. ²Beauftragen die Parteien einvernehmlich einen Sachverständigen, tragen sie die daraus entstehenden Kosten zu gleichen Teilen.
(2) Die übrigen Kosten der Vermittlungsstelle trägt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
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