Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte
(1) Erhebungseinheiten sind meldepflichtige Personen sowie Haushalte und Wohnungen.
(2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. ²Wer allein wohnt oder allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. ³Personen mit mehreren Wohnungen werden in jeder ausgewählten Wohnung einem Haushalt zugeordnet.