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Luftverkehrsgesetz

Luftverkehrsgesetz

  • Zweiter Abschnitt: Haftpflicht und Schlichtung
    • 5. Unterabschnitt: Schlichtung

§ 57d Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Soweit die Vorschriften dieses Unterabschnitts und der nach § 57c erlassenen Rechtsverordnung keine Regelung enthalten, gelten für die Schlichtung von Streitigkeiten über Ansprüche nach § 57b Absatz 1 das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und die auf Grund des § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. ²Dies gilt auch für die Schlichtung von Streitigkeiten über Ansprüche des Fluggastes nach § 57b Absatz 1, der mit dem Luftfahrtunternehmen nicht vertraglich verbunden ist.