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Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau

§ 11 Rechtsstellung

(1) Der Anstalt stehen in bezug auf Besteuerung, Errichtung von Bauten, Unterbringung und Mietverhältnisse über Gebäude die gleichen Rechte wie der Deutschen Bundesbank zu. ²Die Anstalt ist berechtigt, die Bezeichnungen "Bank" und "Bankengruppe" zu führen.

(2) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Eintragung in das Handelsregister sind auf die Anstalt nicht anzuwenden.