Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Klempner-Handwerk
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Klempner-Handwerk.
(2) Als Situationsaufgabe ist eine der unter Nummer 1 bis 3 aufgeführten Arbeiten auszuführen. ²Wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 durchgeführt hat, sind die Arbeiten nach Nummer 2 oder 3, wenn er das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 durchgeführt hat, sind die Arbeiten nach Nummer 1 oder 2 auszuführen. ³Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. ⁴Die Vorschläge des Prüflings sollen bei der Auswahl der Arbeiten berücksichtigt werden. Als Arbeiten kommen in Betracht:
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.