Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. ²Dabei hat er zwischen den Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 zu wählen. ³Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. ⁴Die Vorschläge des Prüflings sollen dabei berücksichtigt werden. ⁵Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen:
(3) Die im Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 Nr. 1 erbrachten Prüfungsleistungen der Schadenskalkulation und des Arbeitsplans werden mit 25 vom Hundert, die Instandsetzung, das angefertigte Karosserieteil, die Lackierung und die Vermessung der Karosserie mit 65 vom Hundert und die Prüfprotokolle mit 10 vom Hundert gewichtet. ²Die im Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 Nr. 2 erbrachten Prüfungsleistungen der Planung, des Entwurfs und der Konstruktion mit der dazugehörenden Angebotskalkulation und des Arbeitsplans werden mit 30 vom Hundert, das angefertigte Fahrwerks- oder Karosseriebauteil und die angefertigten Schablonen mit 60 vom Hundert und das Prüfprotokoll mit 10 vom Hundert gewichtet.