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KSEVtrAG

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Ausführungsgesetz zu dem Vertrag vom 19. November 1990 über konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE-Vertrag)

§ 2

(1) Inspektionen nach Abschnitt VIII des Inspektionsprotokolls des KSE-Vertrags finden nur in Anwesenheit der Begleitgruppe statt, die vom "Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr" gestellt wird. ²Der Leiter der Begleitgruppe hat sich auszuweisen.

(2) Bei der Durchführung der Inspektion trifft der Leiter der Begleitgruppe dem Verpflichteten gegenüber die zur Durchführung der Inspektion erforderlichen Anordnungen. ²Widerspruch und Klage gegen die Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.