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Krankenhausentgeltgesetz

Krankenhausentgeltgesetz

Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen

  • Abschnitt 2: Vergütung der Krankenhausleistungen

§ 3 Grundlagen

Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch
1.
ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,
2.
eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,
3.
Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
3a.
ein Pflegebudget nach § 6a,
4.
Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,
5.
Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1.