freiRecht
Investitionsvorranggesetz

Investitionsvorranggesetz

Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz

  • Abschnitt 2: Erteilung des Investitionsvorrangbescheids

§ 6 Unterrichtung der Gemeinde

Soweit ein Grundstück nach diesem Gesetz veräußert wird, besteht kein Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts. ²Die Mitteilungspflicht nach § 28 des Baugesetzbuchs entfällt.