Abschnitt 2: Erteilung des Investitionsvorrangbescheids
§ 6 Unterrichtung der Gemeinde
Soweit ein Grundstück nach diesem Gesetz veräußert wird, besteht kein Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts.²Die Mitteilungspflicht nach § 28 des Baugesetzbuchs entfällt.