Abschnitt 1: Sachkundenachweis
(1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung erforderlich sind.
(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete:
(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. ²Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet.
(2) Für die Abnahme der Sachkundeprüfung errichten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. ²Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. ³Die Mitglieder müssen auf den Prüfungsgebieten sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung schließen. ²Sie können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten. ³Unberührt bleibt § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 254 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
(1) Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. ²Die Teilnahme am praktischen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 aufgeführten Sachgebiete. ²Sie sind in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen. ³Der Prüfling soll anhand praxisbezogener Aufgaben nachweisen, dass er die grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Immobiliardarlehensvermittlung erworben hat und diese Kenntnisse praktisch anwenden kann.
(3) Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach Maßgabe des § 32 Absatz 2 der Gewerbeordnung eingerichteter bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. ²Der Aufgabenauswahlausschuss wird mit sieben Mitgliedern und sieben stellvertretenden Mitgliedern besetzt. ³Die Berufung der Mitglieder und der Stellvertreter erfolgt nach Anhörung von Vertretern der Kreditinstitute, der Bausparkassen, der Versicherungsunternehmen sowie der Kreditvermittler. Es werden berufen:
(4) Im praktischen Teil der Prüfung, der als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt wird, wird jeweils ein Prüfling geprüft. ²Hier soll der Prüfling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten.
(5) Der praktische Teil der Prüfung ist nicht zu absolvieren, wenn der Prüfling
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. ²Im praktischen Teil der Prüfung können jedoch folgende Personen anwesend sein:
(7) Die Leistung des Prüflings ist vom Prüfungsausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. ²Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl der schriftliche als auch der praktische Teil der Prüfung mit „bestanden“ bewertet worden sind. ³Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem der Sachgebiete nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat. ⁴Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat.
(8) Die Industrie- und Handelskammer stellt unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. ²Wurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.
(9) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung durch Satzung.
(1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichgestellt:
(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. ²Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss nach Satz 1 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung nachgewiesen wird.
Abschnitt 2: Vermittlerregister
(1) Im Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeordnung werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:
(2) Zudem werden im Register nach § 11a der Gewerbeordnung Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6, 8 und 9 sowie die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Immobiliardarlehensvermittlers unter einer Registrierungsnummer gespeichert, die die zuständige Behörde des Herkunftsstaates der zuständigen Registerbehörde mitgeteilt hat.
(1) Der Eintragungspflichtige hat der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit die Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 und Satz 2 mitzuteilen. ²Ebenso hat er Änderungen der Angaben nach § 6 Absatz 1 unverzüglich mitzuteilen. ³Die zuständige Erlaubnisbehörde leitet diese Angaben und Änderungen unverzüglich an die Registerbehörde weiter.
(2) Der Eintragungspflichtige hat die Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und 11 sowie Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Registerbehörde mitzuteilen.
(3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungspflichtigen eine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige im Register geführt wird. ²Die Registerbehörde teilt der zuständigen Erlaubnisbehörde die Registrierungsnummer mit.
(4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintragungspflichtigen, die zuständige Erlaubnisbehörde sowie die zuständige Behörde der Staaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 unverzüglich über eine Datenlöschung nach § 11a Absatz 3b Satz 2 der Gewerbeordnung.
Abschnitt 3: Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung
(1) Die Versicherung nach § 34i Absatz 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden.
(2) Für die Höhe der Mindestversicherungssumme für jeden einzelnen Versicherungsfall und für die Höhe der Mindestversicherungssumme für alle Versicherungsfälle eines Jahres ist Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1125/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie für Kreditvermittler (ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren. ²Der Versicherungsvertrag muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungspflichtige nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat, soweit die Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind. ³Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter tätig, so muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden; der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeit des Gewerbetreibenden nach Satz 1 abdecken.
(4) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungspflichtigen zur Folge haben könnte. ²Dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall gelten.
(5) Von der Versicherung kann die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen werden. ²Weitere Ausschlüsse sind nur insoweit zulässig, als sie marktüblich sind und dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zuwiderlaufen.
(1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
(2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde.
Abschnitt 4: Verhaltenspflichten
(1) Der Gewerbetreibende hat ab der Annahme des Auftrags Folgendes nach Satz 3 aufzuzeichnen:
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. ²Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist. ³Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben unberührt.
(1) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass der Gewerbetreibende sich auf seine Kosten im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus § 34i Absatz 5 bis 7 der Gewerbeordnung und § 14 ergebenden Pflichten überprüfen lässt und der Behörde den Prüfungsbericht übermittelt. ²Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt. ³Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. ⁴Der Prüfer hat den Vermerk unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.
(2) Geeignete Prüfer sind
(3) Geeignete Prüfer sind auch andere Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie deren Zusammenschlüsse.
(4) Ungeeignet für eine außerordentliche Prüfung sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
(1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer jederzeit Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. ²Er hat dem Prüfer alle Aufklärungen und Nachweise auf Verlangen zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.
(2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. ²Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. ³Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. ⁴Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
Abschnitt 5: Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit
Abschnitt 6: Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 11a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.
1. | Kundenberatung |
1.1 | Serviceerwartungen des Kunden |
1.2 | Besuchsvorbereitung/Kundenkontakte |
1.3 | Kundengespräch unter Beachtung ethischer Grundsätze |
1.3.1 | Kundensituation |
1.3.2 | Kundenbedarf und kundengerechte Lösung |
1.3.3 | Gesprächsführung und Systematik |
1.4 | Kundenbetreuung |
2. | Kenntnisse für Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung |
2.1 | Allgemeine rechtliche Grundlagen |
2.1.1 | Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit |
2.1.2 | Vertragsrecht |
2.2 | Rechtliche Grundlagen des Immobilienerwerbs |
2.2.1 | Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurecht; Wohnungseigentum), Rechte an Immobilien |
2.2.2 | Verpflichtungsgeschäft (notarieller Kaufvertrag) |
2.2.3 | Verfügungsgeschäft und Eintragung im Grundbuch (Vormerkung, Auflassung) |
2.3 | Aufbau und Funktionsweise von Grundbüchern |
2.3.1 | Grundlagen |
2.3.2 | Aufbau des Grundbuchs |
2.3.3 | Reihenfolge der Eintragungen; Rangfolge der Rechte |
2.3.4 | Änderungen im Grundbuch |
2.3.5 | Nicht eingetragene Lasten |
2.4 | Rechtliche Grundlagen der Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung |
2.4.1 | Verbraucherkreditrecht |
2.4.2 | Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag |
2.4.3 | Rechtliche Grundlagen für die Tätigkeit, insbesondere Verhaltens- und Informationspflichten als Immobiliendarlehensvermittler |
2.4.4 | Besondere Anforderungen an die Beratung |
2.4.5 | Kreditwesengesetz |
2.4.6 | Geldwäschegesetz |
2.5 | Vermittler- und Beraterrecht |
2.5.1 | Rechtsstellung |
2.5.2 | Berufsvereinigungen/Berufsverbände |
2.5.3 | Arbeitnehmervertretungen |
2.6 | Verbraucherschutz |
2.6.1 | Grundlagen des Verbraucherschutzes |
2.6.2 | Schlichtungsstellen |
2.7 | Unlauterer Wettbewerb |
2.7.1 | Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze |
2.7.2 | Unzulässige Werbung |
2.8 | Datenschutz |
2.8.1 | Datensicherheit |
2.8.2 | Umgang mit Informationen |
2.8.3 | Verschwiegenheit |
2.9 | Zuständigkeiten der Aufsicht |
2.10 | Europäischer Binnenmarkt: Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit |
2.11 | Finanzwirtschaftliche und wirtschaftliche Grundlagen |
2.11.1 | Markt der Immobilien- und Baufinanzierung (Kreditgeber und Kreditvermittler, Immobilienmärkte und deren Preisbildung, Kreditmärkte und deren Preisbildung) |
2.11.2 | Konjunkturzyklen und deren Wirkung auf das Kreditgeschäft |
2.11.3 | Geld- und Notenbankpolitik |
2.11.4 | Unmittelbare Einflüsse auf das Zinsniveau |
2.11.5 | Grundlagen der Verzinsung |
2.12 | Steuerliche Aspekte des Immobilienerwerbs |
3. | Finanzierung und Kreditprodukte |
3.1 | Finanzierungsanlässe |
3.2 | Kreditprodukte |
3.2.1 | Annuitätendarlehen |
3.2.2 | Zinszahlungsdarlehen |
3.2.3 | Tilgungsdarlehen |
3.2.4 | Zwischenfinanzierungen |
3.2.5 | Anschlussdarlehen/Forward-Darlehen |
3.2.6 | Cap-Darlehen |
3.2.7 | Festdarlehen |
3.2.8 | Policendarlehen |
3.2.9 | Bauspardarlehen und Bausparfinanzierung |
3.2.10 | Staatliche Fördermittel |
3.3 | Finanzierungsbedarf und -bestandteile |
3.3.1 | Erwerbskosten |
3.3.2 | Direkte Erwerbsnebenkosten (insbesondere Grunderwerbssteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Maklercourtage) |
3.3.3 | Indirekte Erwerbsnebenkosten (insbesondere Bereitstellungszins, Disagio) |
3.3.4 | Eigenmittel |
3.3.5 | Fremdmittel |
3.4 | Konditionsvergleich |
3.4.1 | Zinshöhe in Abhängigkeit von der Besicherung |
3.4.2 | Effektiver Jahreszins |
3.4.3 | Variabler Zinssatz |
3.4.4 | Zinsfestschreibung |
3.4.5 | Tilgungssatz |
3.4.6 | Sondertilgungen |
3.4.7 | Bewertung tilgungsfreier Zeiträume |
3.4.8 | Ermittlung Finanzierungslaufzeit |
3.4.9 | Sollzinsbindungsfristen |
3.5 | Zinsrechnung |
3.6 | Finanzierungsangebot |
3.6.1 | Kosten- und Finanzierungsplan; Finanzierungsbausteine |
3.6.2 | Darstellung der Finanzierung im Kreditantrag |
3.6.3 | Einzureichende Unterlagen |
3.6.4 | Auszahlungsvoraussetzungen |
3.7 | Kreditwürdigkeitsprüfung |
3.7.1 | Grundlagen |
3.7.2 | Kreditfähigkeit |
3.7.3 | Kreditwürdigkeit |
3.7.4 | Bonitätsnachweise |
3.7.5 | Tragfähigkeit der Finanzierung |
3.8 | Kreditsicherung |
3.8.1 | Grundlagen |
3.8.2 | Grundschuld |
3.8.3 | Hypothek |
3.8.4 | Weitere Sicherheiten (insbesondere Abtretung, Bürgschaft) |
3.9 | Beleihungsprüfung/Bewertung von Sicherheiten |
3.9.1 | Grundlagen |
3.9.2 | Verkehrswert |
3.9.3 | Verfahren zur Ermittlung des Beleihungswertes |
3.9.4 | Beleihungsgrenzen |
3.10 | Koppelungsgeschäfte/Nebenleistungen |
3.11 | Risiken der Finanzierung |
3.11.1 | Zinsänderungsrisiko |
3.11.2 | Änderung der persönlichen Situation |
3.11.3 | Notleidende Kredite |
3.12 | Beendigung des Kreditvertrags |
3.12.1 | Kündigungsmöglichkeiten durch Kreditgeber und Kreditnehmer |
3.12.2 | Risiken (Vorfälligkeitsentschädigung) |
3.12.3 | Kreditprolongation |
3.12.4 | Umschuldung |
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