Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen
(1) Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/Kauffrau für Versicherungen und Finanzen wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann in folgenden Fachrichtungen ausgebildet werden:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildung gliedert sich in
(1) Gegenstand der gemeinsamen Ausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(2) Gegenstand der Ausbildung in der Fachrichtung Versicherung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(3) Gegenstand der Ausbildung in der Fachrichtung Finanzberatung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(4) Die Auswahlliste nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
(5) Die Auswahlliste nach Absatz 3 Nummer 2 umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 3 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 Abschnitt I und II aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. ³Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(5) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Versicherungswirtschaft sowie Schaden- und Leistungsbearbeitung | 40 Prozent, |
2. | Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent, |
3. | Kundenberatungsgespräch | 25 Prozent, |
4. | Fallbezogenes Fachgespräch | 25 Prozent. |
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis sowie in mindestens drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein. ²Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Finanzberatung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 Abschnitt I und III aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. ³Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(5) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Versicherungswirtschaft und Anlage in Finanzprodukte | 40 Prozent, |
2. | Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent, |
3. | Kundenberatungsgespräch | 25 Prozent, |
4. | Fallbezogenes Fachgespräch | 25 Prozent. |
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis sowie in mindestens drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein. ²Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Spartenbereiche | Produkte | ||
1. | Lebensversicherungen | – | Kapitalbildende Lebensversicherung |
– | Fondsgebundene Lebensversicherung | ||
– | Risikolebensversicherung | ||
– | Private Rentenversicherung | ||
– | Zusatzversicherungen | ||
– | Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung | ||
2. | Unfallversicherungen | – | Einzelunfallversicherung |
– | Kinderunfallversicherung | ||
– | Seniorenunfallversicherung | ||
3. | Krankenversicherungen | – | Krankheitskostenvollversicherung |
– | Krankentagegeldversicherung | ||
– | Krankenhaustagegeldversicherung | ||
– | Zusatzversicherungen | ||
– | Pflegepflichtversicherung | ||
– | Pflegeergänzungsversicherung | ||
4. | Haftpflichtversicherungen | – | Privathaftpflichtversicherung |
– | Tierhalter-Haftpflichtversicherung | ||
5. | Rechtsschutzversicherungen | – | Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige |
– | Verkehrsrechtsschutz | ||
6. | Kraftfahrtversicherungen | – | Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung |
– | Fahrzeugteil- und Fahrzeugvollversicherung | ||
– | Verkehrs-Service-Versicherung | ||
7. | Sachversicherungen | – | Verbundene Hausratversicherung und Haushaltsglasversicherung |
– | Verbundene Wohngebäudeversicherung | ||
8. | Finanzprodukte | – | Geldkarte, Bankkarte, Kreditkarten |
– | Giro-, Festgeld-, Sparkonto | ||
– | Aktien, Schuldverschreibungen | ||
– | Investmentfonds | ||
– | Verbraucherdarlehen |
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 | ||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) |
|
1.2 | Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) |
|
1.3 | Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) |
|
1.4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) |
|
1.5 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
2 | Arbeitsgestaltung, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | |
2.1 | Arbeits- und Selbstorganisation (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1) |
|
2.2 | Datenschutz und Datensicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2) |
|
2.3 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3) |
|
2.4 | Betriebliches Rechnungswesen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.4) |
|
2.5 | Kosten- und Leistungsrechnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.5) |
|
2.6 | Controlling (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.6) |
|
3 | Kundenberatung und Verkauf (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | |
3.1 | Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) |
|
3.2 | Durchführung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) |
|
3.3 | Nachbereitung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) |
|
4 | Versicherungs- und Finanzprodukte (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | Der Vermittlung nachfolgender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ist die Produktliste der Anlage 1 zugrunde zu legen:
|
5 | Bestandskundenmanagement (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | |
5.1 | Vertragsservice (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) |
|
5.2 | Kundenbetreuung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) |
|
Abschnitt II: Fachrichtung Versicherung | ||
A. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 | ||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
Schaden- und Leistungsbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | Der Vermittlung folgender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ist einer der Spartenbereiche der Produktliste nach Anlage 1 Nummer 1 bis 7 zugrunde zu legen:
| |
B. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 | ||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Kundengewinnung und Bestandsausbau (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | |
1.1 | Gewinnung von Neukunden (§ 4 Absatz 4 Nummer 1.1) |
|
1.2 | Ausbau bestehender Kundenbeziehungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1.2) |
|
2 | Marketing (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
|
3 | Steuerung und Verkaufsförderung in der Vertriebseinheit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | |
3.1 | Steuerung in der Vertriebseinheit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3.1) |
|
3.2 | Verkaufsförderung in der Vertriebseinheit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3.2) |
|
4 | Risikomanagement (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | |
4.1 | Risikoanalyse (§ 4 Absatz 4 Nummer 4.1) |
|
4.2 | Antragsannahme (§ 4 Absatz 4 Nummer 4.2) |
|
5 | Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | |
5.1 | Kundenberatung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern (§ 4 Absatz 4 Nummer 5.1) |
|
5.2 | Angebot und Antrag (§ 4 Absatz 4 Nummer 5.2) |
|
6 | Vertrieb von Versicherungsprodukten für Gewerbekunden (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) | |
6.1 | Kundenberatung (§ 4 Absatz 4 Nummer 6.1) |
|
6.2 | Angebot und Antrag (§ 4 Absatz 4 Nummer 6.2) |
|
7 | Optimierung von Kundenbeziehungen und Versicherungsbeständen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) | |
7.1 | Optimierung von Kundenbeziehungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7.1) |
|
7.2 | Optimierung von Versicherungsbeständen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7.2) |
|
8 | Schadenservice und Leistungsmanagement (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) |
|
Abschnitt III: Fachrichtung Finanzberatung | ||
A. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 | ||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
Anlage in Finanzprodukte (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
| |
B. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 | ||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Finanzierungsberatung von gewerblichen Kunden (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) |
|
2 | Optimierung von Finanzproduktbeständen der Kunden (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) |
|
3 | Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) |
|
4 | Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | |
4.1 | Kundenberatung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern (§ 4 Absatz 5 Nummer 4.1) |
|
4.2 | Angebot und Antrag (§ 4 Absatz 5 Nummer 4.2) |
|
A. Fachrichtung Versicherung |
Erstes Ausbildungsjahr |
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
Zweites Ausbildungsjahr |
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
Drittes Ausbildungsjahr |
(2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten nach Anlage 2 Abschnitt II B der Berufsbildpositionen
B. Fachrichtung Finanzberatung |
Erstes Ausbildungsjahr |
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
Zweites Ausbildungsjahr |
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
Drittes Ausbildungsjahr |
(2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten nach Anlage 2 Abschnitt III B der Berufsbildpositionen
© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de